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Beschluss vom 28. April 2026BEK 2026 51MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.In SachenA.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,betreffendKonkurseröffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. März 2026, ZES 2026 37);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 3. November 2025 den Konkurs an für eine Forderung der D.________ (neu: C.________) von Fr. 2’926.00 nebst 5 % Zins seit 11. September 2025 und für Verzugszins von Fr. 28.45 sowie Betreibungskosten von Fr. 146.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Januar 2026 das Konkursbegehren über total Fr. 751.45 ein (unter Anrechnung einer Zahlung von Fr. 2’349.60 am 17. Dezember 2025; Vi-act. 1). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. 2) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 797.45 zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 200.00 (Vi-act. 4). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Quittungen ein und erschien nicht zur Verhandlung am 17. März 2026 (Vi-act. 5, E. 3). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über sie (Vi-act. 5, Dispositivziffer 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 der Gesuchsgegnerin und überwies den Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 dem Konkursamt (Vi-act. 5, Dispositivziffer 3).2.Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 27. März 2026 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung und die Konkurseröffnung seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Verfahrensausgang. Zudem beantragte sie die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 27. März 2026 aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Massnahmen nach
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung