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BEK 2026 51

Konkurseröffnung

Schwyz · 2026-04-28 · Deutsch SZ
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Beschluss vom 28. April 2026BEK 2026 51MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.In SachenA.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,betreffendKonkurseröffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. März 2026, ZES 2026 37);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 3. November 2025 den Konkurs an für eine Forderung der D.________ (neu: C.________) von Fr. 2’926.00 nebst 5 % Zins seit 11. September 2025 und für Verzugszins von Fr. 28.45 sowie Betreibungskosten von Fr. 146.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz mit Schreiben vom 14. Januar 2026 das Konkursbegehren über total Fr. 751.45 ein (unter Anrechnung einer Zahlung von Fr. 2’349.60 am 17. Dezember 2025; Vi-act. 1). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. 2) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 797.45 zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 200.00 (Vi-act. 4). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Quittungen ein und erschien nicht zur Verhandlung am 17. März 2026 (Vi-act. 5, E. 3). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über sie (Vi-act. 5, Dispositivziffer 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 der Gesuchsgegnerin und überwies den Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 dem Konkursamt (Vi-act. 5, Dispositivziffer 3).2.Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 27. März 2026 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung und die Konkurseröffnung seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Verfahrensausgang. Zudem beantragte sie die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 27. März 2026 aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Mass­nahmen nach

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung